Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, wenn diese notwendig sind, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, kann die Krankenkasse die erforderlichen Maßnahmen auch in Form einer ambulanten Rehabilitationskur in Wohnortnähe erbringen. Die Leistungen der ambulanten Rehabilitationskur umfassen die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie die ärztlich verordneten Heilmittel (z. B. Massagen, Packungen, Bäder). Die Dauer der Maßnahme soll längstens 20 Behandlungstage umfassen. Die Satzung der Krankenkasse kann auch bei der
ambulanten Rehabilitationskur zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung Fahrkosten zur An- und Abreise, Kurtaxe), die Ihnen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 8,- EUR täglich vorsehen.
Sind die Leistungen einer ambulanten Rehabilitationskur nicht ausreichend, übernimmt die Krankenkasse die Kosten eine stationären Rehabilitationskur mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine stationäre Rehabilitationskur wird für längstens drei Wochen erbracht, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für die ambulante und stationäre Rehabilitationskur eine Zuzahlung von täglich 10, – EUR . Die Wiederholung einer Rehabilitationsmaßnahme ist frühestens nach Ablauf von 4 Jahren erneut möglich.