Vergleich GKV-PKV
Vorteile der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) |
Vorteile der privaten Krankenkasse (PKV) |
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kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne Einkommen | freie Arztwahl | |
grundsätzliche Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub | freie Krankenhauswahl, je nach Tarif Unterbringung im Einzelzimmer mit Chefarztbehandlung möglich | |
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes | Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend festgelegt (z.B. Behandlung durch Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz, Brillengestell, Heilpraktiker) und sind somit individuell gestaltbar. | |
Stellung einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und Berufstätigkeit des Vaters | Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich | |
Mutterschaftsgeld | europaweiter Krankenschutz | |
Vorsorgekuren für Mütter | weltweiter Krankenschutz für 2 Monate | |
beim Sozialgericht ist eine kostenlose Klage gegen Widerspruchsbescheide der Kasse möglich | Abhängigkeit der Beitragshöhe vom gewählten Tarif, Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Geschlecht | |
relativ stabile Beiträge bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von derzeit 14,3 Prozent | bei tariflicher Vereinbarung ist eine Kostenübernahme für die Behandlung bei einem Heilpraktiker möglich | |
Abrechnung erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip, d.h. Kasse und Leistungserbringer rechnen untereinander ab. Als Versicherter müssen Sie nicht in Vorleistung treten. | ||
Die Höhe der Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausaufenthalte, Praxisgebühr, Zahnersatz etc. ist auf maximal 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. |
Nachteile der gesetzlichen |
Nachteile der privaten Krankenkasse (PKV) |
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Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse, in der Regel. keine Kostenübernahme für Heilpraktikerbesuche | Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen | |
Die Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt. Der Arzt weist in eines der zwei nächstgelegenen ein. | jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag | |
nach Krankenbehandlung im Ausland erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten | häufig Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren | |
Für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die Patienten Zuzahlungen leisten | keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten | |
keine individuelle Gestaltung des Krankenversicherungsschutzes möglich | das recht, Leistungen in Anspruch zu nehmen wird in der Regel erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben | |
Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von der Versicherung erstatten lassen | ||
Rechtstreitigkeiten werden kostenpflichtig vor dem Zivilgericht durchgeführt | ||
keine Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub | ||
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