Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.
Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig. Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Std. in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2008 mehr als 1.242,50 EUR) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt.
Im Bereich der Rentenversicherung besteht keine Versicherungspflicht bei selbständig Tätigen, die nur vorübergehend selbständig sind.
Außerdem besteht keine Versicherungspflicht bei selbständig Tätigen, die versicherungsfrei sind, weil sie eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen RV, eine Pension nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder eine berufsständische Versorgung wegen Alters beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben.
Ebenfalls gibt das, wenn eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit ist regelmäßig nicht größer als 450 EUR im Monat).
Diese Personen müssen zur Vermeidung des Fristablaufs jedoch einen Antrag innerhalb von 5 Jahren seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellen.